Impressumspflicht
Baustellenseite nicht gleich Baustellenseite
Wird auf einer Website bereits für Angebote geworben, obgleich der Internetauftritt noch nicht vollständig aufgebaut ist, so ist darin nach Auffassung des LG Aschaffenburg bereits eine geschäftliche Betätigung zu sehen.
(vgl. Urteil vom 03.04.2012 – Az.: 2 HK O 14/12).
Dies wiederum löst die sogenannte Impressumspflicht aus.Entscheidend ist also die nach außen ersichtliche geschäftliche Betätigung. Wird demnach auf der Website kein Inhalt angeboten, in diesem Sinne also nicht für Angebote geworben, so handelt es sich nach Auffassung des LG Düsseldorf nicht um eine reine Baustellenseite, selbst wenn in diesem Falle der Internettauftritt ebenfalls noch nicht vollständig aufgebaut ist.
Demzufolge löst dies keine Impressumspflicht aus:
(vgl. Urteil vom 15.12.2010 - Az.: 12 O 312/10).
Denn die Impressums-Angaben werden besonders in rechtlichen Auseinandersetzungen für Wettbewerber und Kunden als erheblich angesehen, so dass fehlende oder fehlerhafte Angaben abmahnfähige Wettbewerbsverstöße darstellen.
(vgl. LG Hamburg, Urteil vom 19.08.2010 – Az.: 327 O 332/10).