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Bewirtungen

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Gaststättenbewirtungen

FiRST-SERViCE GmbH / Kelkheim BewirtungenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut über die steuerliche Anerkennung von Gaststättenbewirtungen entschieden.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner am 12.09.2012 veröffentlichten Entscheidung XR 57/09 vom 18.04.2012 ausführt, sind Rechnungen über Gaststättenbewirtungen nur dann steuerlich an- und absetzbar, wenn sie neben

  • Ort,
  • Tag und der
  • Höhe der Aufwendungen

auch den Namen der bewirtenden Person enthält.

Damit hält der BFH an seiner strengen Rechtsprechung zu dieser Thematik fest.

Zusätzlich sind noch Angaben zum Anlass sowie zu den Teilnehmern unerlässlich.

Bei einer Bewirtung, die nicht in einer Gaststätte durchgeführt wird, sind diese Angaben ebenso unerlässlich; sie können allerdings in einem Eigenbeleg enthalten sein.

Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Angabe des Namens der bewirtenden Person, wenn der Rechnungsbetrag höchstens 150.- Euro beträgt.

 

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