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Steuern von A - Z

BMF

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Die vorliegende Broschüre gibt einen Überblick über die verschiedenen Steuerarten in Deutschland. Sie beantwortet die Fragen, wer eine Steuer wofür zahlen muss und wie hoch sie ist. Sie gibt Einblick in die geschichtliche Entstehung von Steuern und Abgaben sowie ihre rechtlichen Grundlagen.

BMF - Broschüre - Steuern von A-Z

 

Elektronische Abgabe von USt-Voranmeldungen

BFH

Bundesfinanzhof (BFH)

Urteil vom 14.3.2012, XI R 33/09

Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs -Verpflichtungsklage auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts - fehlerfreie Ermessensausübung

BFH - Urteil - Elektronische Abgabe von USt-Voranmeldungen

 

Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

BFH

Bundesfinanzhof (BFH)

Urteil vom 1.3.2012, VI R 33/10

Der Senat hält an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II2006, 625) fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.

BFH - Urteil - Mindestanforderungen Fahrtenbuch

 

Umsatzsteuer bei Bauleistungen

Bundesministerium der Finanzen / Bonn

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.03.2004
(GZ: IV D1 - S 7279 - 107/04)

Thema: Umsatzsteuer bei Bauleistungen

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, und auf bestimmte Bauleistungen.

Umsatzsteuer bei Bauleistungen

 

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb

Deutscher Industrie- und Handelstag (DIHK)

Bereich Finanzen und Steuern (April 2004)

Thema: Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb (§ 13b UStG) - Merkblatt

Im Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) neu geregelt. Die Regelungen dienen der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges. Um zu verhindern, dass die Umsatzsteuer zwar an den Leistenden bezahlt, aber vom Leistenden nicht ans Finanzamt entrichtet wird, wird im § 13b UStG die Steuerschuld grundsätzlich auf den in der Regel inländischen und vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger verlagert.

Merkblatt Umsatzsteuerschuldumkehr

 

Neue Regeln für die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)

Abteilung Steuer- und Finanzpolitik (Februar 2004)

Thema: Umkehrung der Steuerschuld / Wichtige Informationen für Auftraggeber - Informationsflyer

Der Auftraggeber sichert sich seinen Vorsteuerabzug. Denn wer bisher nicht nachweisen konnte, dass der beauftrage Bau- oder Subunternehmer tatsächlich existierte und seinen Steuerpflichten nachgekommen ist, dem wurde vom Finanzamt der Vorsteuerabzug verwehrt.

ZDH - Informationsflyer

 

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Impressumspflicht

Baustellenseite nicht gleich Baustellenseite

Impressumspflicht: mehr InformationenWird auf einer Website bereits für Angebote geworben, obgleich der Internetauftritt noch nicht vollständig aufgebaut ist, so ist darin nach Auffassung des LG Aschaffenburg bereits eine geschäftliche Betätigung zu sehen.
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Kennzahlen

Kritischer, „virtuoser“ Umgang mit den betrieblichen Kennzahlen

Kennzahlen: mehr InformationenEin funktionierendes betriebliches Rechnungswesen liefert eine Vielzahl von Kennzahlen, die die jeweiligen wertmäßigen Beziehungen unterschiedlicher Bezugsgrößen zueinander wiederspiegeln.
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Gutschriften an Kunden

Geschäftsvorfälle rückgängig machen

Gutschriften an Kunden: mehr InformationenWenn Kunden die ihnen gelieferten Waren oder die für sie erzeugten Produkte wieder an den Lieferer zurücksenden, weil sie falsch oder mit Mängeln behaftet sind, dann wird der Geschäftsvorfall dadurch rückgängig gemacht.
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Anzahlungen stellen wirtschaftlich Vorauszahlungen dar.

Anzahlungen: mehr InformationenSie werden im Allgemeinen bei Aufträgen mit langer Fertigungsdauer, etwa bei Sonderanfertigungen, oder bei sonstigen Großaufträgen sowie bei unbekannten und unsicheren Auftraggebern vereinbart.
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