Gutschriften an Kunden
Wenn Kunden die ihnen gelieferten Waren oder die für sie erzeugten Produkte wieder an den Lieferer zurücksenden, weil sie falsch oder mit Mängeln behaftet sind, dann wird der Geschäftsvorfall dadurch rückgängig gemacht.
Dem Kunden wird vom Lieferer eine entsprechende Gutschriftsanzeige zugesandt, die gleichzeitig den Buchungsbeleg für die Rückbuchung darstellt.
Durch die Rückbuchung vermindern sich bei dem Lieferer dessen Umsatzerlöse; entsprechend auch seine an die Finanzbehörden abzuführende Umsatzsteuer.
Der entsprechende Buchungssatz bei dem Lieferunternehmen aufgrund der Gutschriftsanzeige lautet:
Umsatzerlöse und Umsatzsteuer an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
Sollte in der Zwischenzeit die Rechnung des Lieferanten etwa beglichen worden sein, so würde die Buchung der Gutschrift wie folgt lauten:
Umsatzerlöse und Umsatzsteuer an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Kunden.
Weitere nachträglich gewährte Preisnachlässe an Kunden wie zum Beispiel Nachlässe aufgrund von Mängelrügen, Kundenboni, Kundenskonti u.ä. vermindern wie die oben erwähnten Gutschriftsanzeigen ebenfalls die Umsatzerlöse.
Vielfach werden jedoch diese Nachlässe nicht direkt von den Umsatzerlösen abgezogen, sondern werden auf sog. Erlösschmälerungskonten bzw. Erlösberichtigungskonten gebucht. Diese wirtschaftlich als Unterkonten der Erlöskonten dienenden Konten werden spätestens jedoch im Rahmen von Abschlussarbeiten (unterjährig oder zum Schluss des Geschäftsjahres) über die entsprechenden Erlöskonten abgeschlossen.