Schuldzinsen
Schuldzinsen auch nach dem Verkauf vermieteter Immobilien absetzbar
Zahlreiche Immobilienkäufe sind durch Aufnahme eines Bankdarlehens finanziert worden.
Werden solche Immobilien vermietet, sind die Mieteinnahmen abzüglich der mit der Vermietung entstehenden Ausgaben bei der steuerlichen Veranlagung (Einkommensteuererklärung) zu berücksichtigen, also als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären.
Zu den Ausgaben im obigen Sinne gehören auch die gezahlten Darlehenszinsen.
Werden vermietete Immobilien später verkauft, ist es besonders in der aktuellen Situation von vergleichsweise niedrigen Verkaufserlösen nicht außergewöhnlich, wenn nach dem Verkauf der Immobilie der Verkaufserlös nicht völlig zur Tilgung noch bestehender Darlehensreste ausreicht.
In solchen Fällen werden somit auch noch nach dem Verkauf Kapitaldienste an die Banken zu bezahlen sein (also Zins- und Tilgungsleistungen).
Die nach dem Verkauf der Immobilie geleisteten Zinszahlungen waren bisher steuerlich nicht mehr als Ausgabe (Werbungskosten) bei den Vermietungseinkünften steuermindernd zu berücksichtigen, weil nach der bisher geltenden Rechtsprechung der Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht mehr gegeben war.
Diese Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 20.06.2012 nun nicht mehr (die Entscheidung ist vom BFH am 05.09.2012 veröffentlicht worden).
Diese Schuldzinsen wären demzufolge auch noch nach dem Verkauf der Immobilie weiterhin als sog. nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit steuermindernder Wirkung zu berücksichtigen.
Dennoch verbleibt auch nach dieser Entscheidung noch ein „Wermutstropfen“:
Der BFH weist darauf hin, dass dies nur dann gelten soll, wenn die Immobilie innerhalb der sog. Veräußerungsfrist von 10 Jahren (nach dem Erwerb der Immobilie) verkauft werde.
Dies hat zur Folge, dass bei Verkäufen außerhalb der Veräußerungsfrist von 10 Jahren Schuldzinsen weiterhin nicht zu einer geringeren Einkommensteuer führen.